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Mieterverein
Osnabrück

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SATZUNG:



des Mietervereins für Osnabrück und Umgebung e.V. beschlossen am 13.10.1993, geändert in den Mitgliederversammlung vom 25.10.1995 u. 19.11.2015


§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen: Mieterverein für Osnabrück und Umgebung e.V. (gegründet 1920).
    2. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder als Mieter oder Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums
    in Miet-, Wohnungs- und Pachtangelegenheiten tatkräftig zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik
    in Gemeinde, Land und Bund einzutreten und eine soziale Wohnungswirtschaft als Solidargemeinschaft zu fördern.
    Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig.
    Parteipolitische und religiöse Bestrebungen, ebenso ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jeder werden, der die Satzung, insbesondere den Vereinszweck anerkennt.
    2. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
    3. Die Mitgliedschaft beginnt vorläufig ab Zahlung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr.
    Bis zur Aushändigung des Mitgliedsausweises kann der Vorstand das Aufnahmegesuch zurückweisen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.


§ 4 Beiträge

    1. Das Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beschluß wird dem Mitglied durch die Vereinszeitung oder die Tageszeitung bekanntgegeben.
    2. Der Beitrag ist bis zum 15. Januar für das Kalenderjahr im voraus zur Zahlung fällig. Der Vorstand kann im Einzelfall die Entrichtung des Jahresbeitrages in Teilbeträgen zulassen.
    3. Der Vorstand beschließt über die Höhe einer Aufnahmegebühr.
    4. Für neu aufzunehmende Mitglieder kann der Vorstand den Jahresbeitrag ohne Beschluß der Mitgliederversammlung festsetzen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

    1. Das Mitglied hat im Rahmen der Geschäftsordnung Anspruch auf Beratung und außergerichtliche Vertretung in allen miet-/pacht- und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten, sofern der Beitrag satzungsgemäß entrichtet ist. Die Geschäftsordnung ist in der Geschäftsstelle des Mietervereins auszuhängen.
    2. Wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, das dem Verein mindestens 1 Jahr angehört. Die Wahlberechtigung ist durch Mitgliedsausweis nachzuweisen. Stimmrecht hat ein Mitglied nur, wenn es die Beiträge satzungsgemäß entrichtet hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod. Im Todesfalle kann die Mitgliedschaft von einem Erben übernommen werden.
    2. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens zwei Jahre besteht. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als sechs Monate in Rückstand ist. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
    4. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats ab Zugang Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Bestätigt der Vorstand den Ausschluß erneut, kann das Mitglied Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen einlegen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben.
    5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf die Leistungen oder an das Vereinsvermögen.
    6. Der Mitgliedsausweis ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand;
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) seinem ersten und zweiten Stellvertreter
    c) zwei Beisitzern
    d) dem Geschäftsführer mit beratender Stimme
    1. Vertretungsbefugt im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter. Diese sind jeweils alleine vertretungsbefugt, die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
    2. Im Innenverhältnis werden die Beschlüsse des Vorstandes mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 8 Ziffer 1 gefaßt, wobei mindestens vier Mitglieder anwesend sein müssen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Scheitert die Beschlußfassung an der nicht ausreichenden Anzahl der Sitzungsteilnehmer, genügt in der darauffolgenden Vorstandssitzung für die Entscheidung zu diesem Tagesordnungspunkt die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
    3. Der Vorstand wird mit Ausnahme des Geschäftsführers von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Geschäftsführer wird von dem gewählten Vorstand bestellt.
    4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
    5. Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit Sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Niedersachsen-Bremen im DMB und auf dem Deutschen Mietertag.
    Diese Befugnis kann vom Vorstand auf andere Vereinsmitglieder übertragen werden.
    6. Der Vorstand ist berechtigt, eine Prozesskostenübernahmerichtlinie zu erlassen.
    7. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und seinen Vertretern zu unterzeichnen sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch die Vereinszeitung oder die Tageszeitung.
    3. Mitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören, können bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
    4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es:
    a) den Jahresbericht zu genehmigen,
    b) die Jahresrechnung und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zu genehmigen,
    c) dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
    d) nach Ablauf der Amtszeit die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens zwei Rechnungsprüfer zu wählen.
    5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich
    gefordert wird. 6. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und drei Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wählbarkeit

    1. In den Vorstand dürfen nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    Sie müssen jedoch mindestens drei volle Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sein.
    2. Sämtliche Mitglieder des gewählten Vorstandes und die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Rechnungsprüfer

    1. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 4 Jahre.
    2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Jahresrechnung durch Einsicht in die Geschäfts, Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist spätestens 3 Monate nach Vorlage der Jahresrechnung durch die Geschäftsführung schriftlich vorzulegen und auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.
    3. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
    4. Fällt einer der Rechnungsprüfer während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatz-Rechnungsprüfer zu bestellen.

§ 12 Änderung der Satzung

    Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

    1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluß einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erforderlich. Beschlußfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von ¾ sämtlicher Mitglieder.
    Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    2. Ist diesen Erfordernissen nicht genügt, so wird eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschließen.
    3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung einer karitativen Einrichtung zu, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.



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