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Vereinsnachrichten / Aktuelles |
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Donnerstag den 28.09.2011 Jahreshauptversammlung des Mietervereins für Osnabrück und Umgebung am 10.11.2011 um 18:00 Uhr im Advena Hotel Liebe Mitglieder, hiermit laden wir alle Mitglieder ein zu unserer Jahreshauptversammlung am Donnerstag, den 10. November 2011, Der Vorstand _______________________________ |
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Donnerstag den 15.07.2010 Ist der Samstag nun ein Werktag oder nicht? Eine immer wieder auftauchende Frage in der täglichen Praxis der Berechung von Frist oder der Beurteilung ob rechtzeitig gezahlt oder gekündigt worden ist, ist die Frage, ob ein Samstag nun mitgerechnet werden muss oder nicht. Die Antwort hierauf ist, wie sollte es auch anders sein, ein klares "Jaein", oder wie der Jurist es auszudrücken pflegt, "Es kommt ganz darauf an." Im Allgemeinen gilt nach § 193 BGB und § 222 Abs.2 ZPO, dass an einem Samstag keine Frist enden kann, sondern stets dann erst am darauf folgenden Werktag. Da es bei der Berechung des Urlaubes im Arbeitsrecht nicht um Fristen geht ist nach § 3 Abs.2 Bundesurlaubsgesetz der Samstag ein Werktag, da er weder ein Sonntag noch meistens ein gesetzlicher Feiertag ist. Auch im Verkehrsrecht ist dies nichts anderes, denn wenn Werktag auf einem Verkehrsschild steht, ist damit auch stets der Samstag gemeint. Im Mietrecht wird ( vorläufig ) unterscheiden zwischen Samstag bei Kündigungen und Samstag bei Zahlungen von Miete. Wenn es darum geht, dass eine Kündigung spätestens am 3 Werktag des Monats zugehen muss, damit dieser Monat mitzählt, ( § 573c BGB ) ist der Samstag ein Werktag. Demgegenüber gilt bei der Frage ob die Miete i.S. von § 556b Abs.1 BGB rechtzeitig gezahlt worden ist, laut BGH ( BGH VIII ZR 129/09 vom 13.07.2010 ) der Samstag nicht als Werktag weil die Banken Samstags nicht arbeiten und der Mieter dadurch keinen Nachteil haben soll. Bei der Entscheidung des BGH zur Kündigung ( BGH VIII ZR 206/04 vom 27.04.2005 ) ist dieser davon ausgegangen, dass Briefe von Post auch Samstags zugestellt werden. Berücksichtigt man nun, dass die Post beabsichtigt, bald die Briefe Samstags nicht mehr zuzustellen, dürfte es eigentlich nur noch eine Frage der Zeit sein, bis der BGH seine Entscheidung auch bei Kündigungen ändert und den Samstag nicht mehr als Werktag annimmt. _______________________________ |
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Donnerstag den 30.04.2009 Der Mieter ist bei einer 10% Abweichung der Wohnfläche auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Wie der Bundesgerichtshof in einer gestern veröffentlichten Entscheidung festgestellt hat, ist ein Mieter, wenn die Wohnfläche der von ihm gemieteten Wohnung um mehr als 10% von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche abweicht ( also geringer ist ), nicht nur zur Minderung des Mietzinses berechtigt, sondern er kann auch das ganze Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Voraussetzung ist aber, dass zwischen der positiven Kenntnis ( also nicht schon Vermutung ) der Abweichung und dem Ausspruch der Kündigung nicht mehrere Monate liegen. Mindert der Mieter also schon längere Zeit aus diesem Grunde den Mietzins, so kann er nicht dann auch noch später die fristlose Kündigung erklären.( BGH VIII ZR 142/08 ). Für jede Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gilt ohnehin der allgemeine Grundsatz, dass diese zeitnah nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden muss.( § 314 Abs.3 BGB vgl. hierzu auch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 11.02.2009, Az. 47 C 252/08 (14) ) _______________________________ |
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Mittwoch den 29.10.2008 Mieterverein Osnabrück wirbt um ausländische Mitbürger und fördert zugleich die Integration Der Mieterverein Osnabrück geht in der Mitgliederwerbung neue Wege. Schon seit langem ist erkennbar, dass sich in den Bevölkerungsstrukturen der Großstädte deutliche Veränderungen ergeben. Der Anteil der ausländischen Mitbürger in der städtischen Bevölkerung nimmt stetig zu, was auch seine Entsprechung in den Mieterhaushalten der Städte findet. Dieser Entwicklung müssen auch die Mietervereine Rechnung tragen, was schon auf vielen Veranstaltungen des Deutschen Mieterbundes (DMB), auf Bundes- und Landesebene gefordert worden ist. Der Mieterverein Osnabrück hat diese Entwicklung schon früh erkannt und bietet seit nun bereits 10 Jahren, türkischsprachige Rechtsberatung durch die Rechtsanwältin Kader Karakas-Wanzelius an. Um hierfür zu werben und zugleich unseren ausländischen Mitbürgern zu zeigen, dass auch ihre Interessen durch unseren Verband vertreten werden, hat sich der Mieterverein Osnabrück dazu entschlossen, eine nicht alltägliche Werbeaktion zu starten. Mit dem Sportclub SC Türkgücü hat der Mieterverein Osnabrück einen Werbepartner gefunden, der nicht nur in der türkischen Gemeinde von Osnabrück einen hohen Stellenwert besitzt, sondern der darüber hinaus auch bekannt dafür ist, dass er das Motto, Integration durch Sport in die Realität umsetzt. Einer der größten Erfolge dieses Vereins ist schließlich auch die Erringung des Fairplaypokals des Niedersächsischen Fussballverbandes im Jahr 1997. Seit August 2008 wirbt nun die erste Mannschaft dieses Clubs auf ihren Trikots in der höchsten Fussballliga der Stadt Osnabrück, der Kreisliga Stadt, für den Mieterverein Osnabrück mit dem türkischen Satz „Türkce Konusuluyor“, was in deutsch bedeutet: Wir sprechen auch türkisch. Bereits jetzt sind erste Erfolge durch neue Mitgliedschaften zu verzeichnen, noch viel wichtiger ist aber, dass der Mieterverein Osnabrück dadurch eine Institution fördert, die aktive für Integration steht. _______________________________ |
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Donnerstag den 23.10.2008 Farbauswahl für Holz bei Vertragsende wirksam Nach der neusten Entscheidung des BGH in Sachen Schönheitsreparaturen ( BGH VIII ZR 283/07 ) vom 22.10.2008 kann ein Mieter in einem Formularmietvertrag wirksam verpflichtet werden, "... lackierte Holzteile in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war ". In Funk und Fernsehen wurde darüber nicht ganz korrekt berichtet: Es geht nicht um eine Farbtonwahl während des laufenden Mietverhältnisses, sondern um den Farbton bei Rückgabe der Wohnung. Auch bezieht sich die Entscheidung nur auf lackierte Holzteile und nicht auf Tapeten, oder Anstrich von Wänden und Decken. Verbot der Abweichung von bisheriger Ausführungsart unwirksam Mit Urteil vom 28.03.2007 ( BGH VIII ZR 199/06 veröffentlicht: WM 2007 Seite 259, Seite 260 ) hat der BGH eine Klausel die sich auf die gesamte Mietdauer und alle Arten von Anstrichen und Lackierungen bezog, für unwirksam erklärt. Diese Klausel lautete: "Der Mieter darf nur mit Zustimmung der Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen." Diese Klausel wurde vom BGH als zu weitgehend und inhaltlich unklar abgelehnt, mit der Folge einer Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturregelung in derartigen Mietverträgen. _______________________________ |
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